Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat eine Senkung des Mindestalters für strafrechtliche Verfolgung abgelehnt. Dies geschah im Kontext eines mutmaßlichen Tötungsdelikts durch einen Zwölfjährigen in Dormagen. Stattdessen plädiert sie für Jugendhilfe und Familiengerichte.
Die Debatte um eine Senkung der Strafmündigkeit in Deutschland wurde durch den Fall in Dormagen angefacht, bei dem ein Zwölfjähriger mutmaßlich einen 14-jährigen Mitschüler erstochen haben soll. In Deutschland können Jugendliche erst ab 14 Jahren strafrechtlich belangt werden.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sprach sich in einem Interview mit der Rheinischen Post klar gegen eine Absenkung aus. „Kinder gehören nicht ins Gefängnis und nicht vors Strafgericht“, sagte sie. „Beim Jugendstrafrecht bin ich klar dagegen, die Strafmündigkeit ab 14 Jahren noch weiter abzusenken.“ Zu der Tat in Dormagen erklärte Hubig: „Es ist furchtbar und erschütternd, was da passiert ist. Aber das Strafrecht ist kein Allheilmittel.“ Sie betonte, es sei eine Illusion, dass schärfere Strafen potenzielle Täter abschrecken würden. Bei schweren Straftaten durch Kinder seien Jugendhilfe und Familiengerichte vorrangig gefragt. „Es muss darum gehen, das Kind zu unterstützen und zu erziehen, um es auf die richtige Bahn zu lenken. Im Gefängnis ist es fehl am Platz.“
Im Gegensatz dazu forderte der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul (CDU) kürzlich eine Debatte über eine Senkung der Strafmündigkeit. „Man muss die Fakten zusammentragen, und dann bin ich auch selbst gespannt, wie man damit umgeht und das löst. Und ob die vorhandenen Möglichkeiten, die wir haben reichen, um eine Antwort zu geben, die alle zufriedenstellt“, sagte Reul.
Hubig erneuerte zudem ihre Forderung nach rechtlichen Grenzen für die Social-Media-Nutzung von Kindern und Jugendlichen. „Auch Altersbeschränkungen für soziale Medien dürfen kein Tabu sein“, erklärte sie. Sie kündigte ein neues Gesetz zum Schutz von Kindern in Familien mit häuslicher Gewalt an, das diese Gewalt künftig im Sorge- und Umgangsrecht berücksichtigen soll.