Finanzministerium erklärt Umsatzsteueranpassung für Geschenke über 50.000 Birr derzeit nicht anwendbar

Das äthiopische Finanzministerium hat erklärt, dass die Klärung des Finanzministeriums zu Umsatzsteueranpassungen für Barpräsente über 50.000 Birr in Geschäftsabwicklungen vorerst nicht umgesetzt werden soll. Dies folgt auf die Erklärung des Finanzministeriums vom 27. Tikimt 2018 E.C., basierend auf dem Einkommensteuergesetz Nr. 1395/2017, das den Schwellenwert nur auf die Einkommensteuer anwendet, nicht auf die Umsatzsteuer. Das Finanzministerium argumentiert, dass die Anleitung einem unangemessen gezielten Zweck dient und weitere Diskussionen erfordert.

Das Finanzministerium veröffentlichte eine Erklärung am 27. Tikimt 2018 E.C., unter Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz Nr. 1395/2017, und klärte, dass der Schwellenwert von über 50.000 Birr für Barpräsente nur auf die Einkommensteuer anzuwenden ist und das Recht auf Vorsteueranpassungen der Umsatzsteuer nicht beeinflusst. Diese Anleitung spezifiziert, dass für Arbeitgeber, die Barzahlungen über dem Schwellenwert leisten, die Gewinnsteuerabzüge nicht als Ausgaben reduziert werden. Empfänger solcher Barzahlungen unterliegen gleichen finanziellen Strafen.

Allerdings hat das Finanzministerium in einem Rundschreiben vom 29. Tikimt 2018 E.C. geantwortet und erklärt, dass die Erklärung des Finanzministeriums einem Zweck der 'Aussetzung der Steuerverwaltung' dient, der nicht angemessen gezielt ist. Infolgedessen wies es an, dass Umsatzsteueranpassungen oder -rückerstattungen vorerst nicht umgesetzt werden sollen, bis weitere Diskussionen stattfinden.

Der Minister merkte an, dass andere Barschwellen im Einkommensteuergesetz, wie die für reduzierte Ausgaben, die von Arbeitgebern geltend gemacht werden, und Strafen für Verkäufer, praktikabel sind. Darüber hinaus riet das Finanzministerium, um gefälschte Steuerzahler zu bekämpfen, die falsch behaupten, kein Einkommen oder Umsatz zu haben, mit den vorherigen Anweisungen fortzufahren, bis eine detaillierte Klärung vom Finanzministerium eintrifft.

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