140 kenianische Unternehmen kündigen bevorstehende Schließungen an

Hunderte von Arbeitsplätzen sind in Kenia gefährdet, da 140 Unternehmen Auflösungsmitteilungen über ein am 31. Oktober datiertes Amtsblatt verkünden. Die Öffentlichkeit hat drei Monate Zeit, Einwände zu erheben, bevor die Firmen aus dem Register gestrichen werden. Dies folgt einem Bericht, wonach 2.260 Unternehmen bis Juni 2025 die Liquidation beantragt haben.

Ein am 31. Oktober datierter Amtsblatt-Eintrag setzt 140 kenianische Unternehmen auf den Weg zur Auflösung, was potenziell zu Massenentlassungen in mehreren Sektoren führen könnte. Die Mitteilung, erlassen gemäß Abschnitt 897(3) des Companies Act, lautet: „Gemäß Abschnitt 897(3) des Companies Act gibt der Registrar of Companies bekannt, dass die Namen der hierauf genannten Unternehmen nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung aus dem Register of Companies gestrichen werden.“ Sie lädt ferner zu Einwänden ein: „Der Registrar of Companies lädt jede Person ein, Gründe vorzubringen, warum die Unternehmen nicht aus dem Register of Companies gestrichen werden sollten.“

Die betroffenen Firmen umfassen Branchen wie Reisen, Gastgewerbe, Schifffahrt, Immobilien, Einzelhandel, Bauwesen und Investitionen. Sobald die dreimonatige Frist abläuft, dürfen diese Unternehmen kein Geschäft mehr betreiben, Verträge abschließen oder Bankkonten unter ihren Namen führen. Separat kündigte der stellvertretende Registrar of Companies, Hiram Gachugi, die sofortige Auflösung zweier weiterer Firmen an.

Diese Entwicklung passt zu breiteren Trends, da der Business Registration Service berichtete, dass 2.260 Unternehmen im Jahr bis Juni 2025 die Liquidation beantragt haben. Die Streichung erfolgt oft aufgrund des Versäumnisses, Jahresberichte und Finanzberichte einzureichen, Nichteinhaltung gesetzlicher Anforderungen, anhaltender Inaktivität oder freiwilliger Schließung. Unternehmen müssen diese Dokumente jährlich beim Registrar einreichen; wiederholte Versäumnisse führen zu Streichungsverfahren.

Der Auflösungsprozess beginnt typischerweise mit Mahnschreiben, die eine Frist von 14 oder 28 Tagen gewähren, gefolgt vom Amtsblatt-Eintrag und der endgültigen Streichung. Gestriche Unternehmen riskieren, dass unverteilte Vermögenswerte als bona vacantia erklärt und vom Staat beansprucht werden. Um dies zu vermeiden, wird den Firmen empfohlen, Vermögenswerte vor der Auflösung zu verteilen.

Diese Ereignisse unterstreichen die anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen für kenianische Unternehmen, obwohl die spezifischen Ursachen für diese 140 Fälle an standardmäßige regulatorische Prozesse gebunden bleiben.

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