KZN-Polizei reagiert auf Vorwürfe des Hawks-Chefs zur Entfernung aus dem Büro

Die KwaZulu-Natal-Polizei hat eine Erklärung abgegeben, in der sie den Vorwürfen des Hawks-Chefs Major-General Lesetja Senona nachgeht, er sei aus seinem Büro entfernt und seine Geräte konfisziert worden. Senona behauptete, die Maßnahmen seien vom Provinzkommissar Lieutenant-General Nhlanhla Mkhwanazi angeordnet worden und er sei bis zu seiner Wohnadresse in Durban verfolgt worden. Die Polizei konterte, Senona habe Sicherheitsprotokolle verletzt, indem er sich nicht eingetragen habe.

In einer kürzlichen Erklärung hat die KwaZulu-Natal-Polizei Vorwürfe des Major-General Lesetja Senona, des Provinzchefs der Hawks, zurückgewiesen. Senona behauptete, er sei gewaltsam aus seinem Büro im Polizeizentrum entfernt und seine Geräte auf Anweisung des Provinzpolizeikommissars Lieutenant-General Nhlanhla Mkhwanazi beschlagnahmt worden. Er erklärte weiter, dass nach seinem Verlassen markierte Fahrzeuge des South African Police Service ihm bis zu seiner Residenz in Durban gefolgt seien. Laut der Polizeiantwort traf Senona am Hauptsitz ein und parkte auf der gegenüberliegenden Straße statt in seiner zugewiesenen Parkbucht im Inneren. Er betrat das Gelände in Begleitung seiner Sekretärin, ohne sich wie von den Sicherheitsprotokollen gefordert einzutragen. Dieses Verhalten weckte Bedenken beim Sicherheitsdienst. Die Wachen informierten Kommissar Mkhwanazi, der anwies, nach Senonas Anwesenheit im Büro zu fragen. Senona entschied sich anschließend zum Gehen, versuchte jedoch, einen staatlich gestellten Computer und Dokumente mitzunehmen. Ihm wurde aufgetragen, staatliches Eigentum zurückzulassen, obwohl er sein staatliches Telefon behielt. Mkhwanazi kontaktierte dann den amtierenden nationalen Hawks-Chef, um den Vorfall zu melden. In einem Brief seines Anwalts an den amtierenden nationalen Hawks-Chef äußerte Senona Bedenken hinsichtlich seiner persönlichen Sicherheit inmitten dieser Ereignisse. Die Polizeierklärung betont die Wichtigkeit der Einhaltung von Eintrittsverfahren in gesicherten Einrichtungen und rahmt den Vorfall als Protokollverstoß ein, nicht als gezielte Belästigung.

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