Rechtslage zu diskriminierungsvorwürfen rechter politiker

Rechtsextreme Politiker klagen zunehmend über Benachteiligungen im Alltag, wie Ablehnungen in Restaurants oder Kindergärten. Das Grundgesetz verbietet Diskriminierung aufgrund politischer Anschauungen, bindet jedoch primär den Staat und nicht Privatpersonen. Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht prüfen Einzelfälle unter Berücksichtigung von Freiheitsrechten beider Seiten.

In Deutschland häufen sich Berichte über angebliche Diskriminierungen gegen Politiker rechter Parteien. Beispiele umfassen Ablehnungen in Gaststätten, Hotels oder auf Märkten. Ein Kind eines AfD-Mitglieds sollte in Baden-Württemberg aus einer privaten Kita ausgeschlossen werden, was die Leitung jedoch ablehnte.

Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes schützt vor Benachteiligung wegen politischer Anschauungen, gilt aber hauptsächlich für staatliche Akteure. Für Privatleute ist die Wirkung eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht betonte im Fall des ehemaligen NPD-Chefs Udo Voigt 2009, dass Personen frei entscheiden dürfen, mit wem sie Verträge schließen. Voigt erhielt ein Hausverbot in einem Wellness-Hotel, was gerichtlich bestätigt wurde, da Alternativen existierten und Proteste drohten.

Politische Anschauungen umfassen nur das 'Haben' einer Überzeugung, nicht ihr Äußern, urteilte der Zweite Senat 1975. Fälle wie die Hausverbot gegen einen Grünen-Politiker in Dresden wegen einer Parkregelung oder die Ablehnung von AfD-Chefin Alice Weidel in einem Hamburger Hotel unter falschem Namen fallen nicht darunter. Ähnlich würde eine Ausladung von Alexander Gauland wegen seiner NS-Zeit-Aussage 'Fliegenschiss der Geschichte' keine Verletzung darstellen.

Der allgemeine Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 erlaubt Ungleichbehandlungen mit nachvollziehbarem Grund. Bei öffentlichen Angeboten wie Messen muss ein Monopolbetrieb, wie die Messe Giessen für die AfD-Jugend, alle Parteien gleich behandeln. Wirtschaftsrechtler Gerald Mäsch erklärt: 'Die Problematik entsteht, dass auf beiden Seiten Grundrechte stehen. Es braucht einen Interessensausgleich.'

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz deckt politische Anschauungen nicht ab. Banken müssen Privatpersonen Konten anbieten, nicht aber Parteien. Sparkassen dürfen nicht gegen nicht verbotene Gruppierungen wie die NPD diskriminieren, haben aber Lücken gefunden, indem sie allen Parteien Konten verweigern.

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