Der High Court von Gujarat hat die staatliche Wahlkommission angewiesen, den Namen des in Ahmedabad ansässigen J. B. Patel in das am 10. April zu veröffentlichende Wählerverzeichnis aufzunehmen. Patels Name war während der speziellen intensiven Überprüfung (Special Intensive Revision, SIR) der Wählerverzeichnisse für die Parlamentswahlen gestrichen worden. Die Anordnung ergeht kurz vor den Wahlen zur Stadtverwaltung von Ahmedabad am 26. April.
Eine aus Richter N. S. S. Gowda und Richter J. L. Odedra bestehende Kammer des High Court von Gujarat fällte das Urteil am Dienstag. Das Gericht hob die Entscheidung des Wahlleiters vom 4. April auf, der sich geweigert hatte, J. B. Patels Namen in die anstehenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen.Patel, ein Einwohner von Ahmedabad, reichte die Petition durch seine Anwälte K. H. Mistry und Chitrajeet Upadhyay ein. Sein Name erschien in dem im Dezember 2021 aktualisierten Wählerverzeichnis, wurde jedoch während der diesjährigen speziellen intensiven Überprüfung (SIR) nach einem Wohnortwechsel gelöscht. Er beantragte die Aufnahme am 8. Februar, doch sein Name fehlte in der vom Chef-Wahlleiter am 17. Februar veröffentlichten Liste. Ein am 3. März eingereichter Antrag wurde gemäß dem Representation of the People Act von 1950 angenommen.Dennoch fehlte sein Name in der vorläufigen Liste vom 23. März, da diese auf dem Verzeichnis vom 17. Februar basierte – der Grundlage für die endgültige Liste vom 10. April. Upadhyay argumentierte, dass Patel ein „unveräußerliches Recht“ habe, am Wahlprozess teilzunehmen, da er bei den Wahlen zur Stadtverwaltung von Ahmedabad am 26. April kandidieren wolle und die Anordnung zur Aufnahme vor der 10-tägigen Frist für Nominierungen ergangen sei.Das Gericht wies die Behörden an, die Anordnung vom 3. März als wirksam für die Aufnahme zu betrachten und Patel die Teilnahme zu ermöglichen. „Das Recht eines Bürgers auf Teilnahme an der Wahl darf nicht verweigert werden“, heißt es in der Anordnung. Es wurde betont, dass jeder Einwohner der lokalen Selbstverwaltung das Recht habe, im Wählerverzeichnis zu stehen und sich am Prozess zu beteiligen, und dass Korrekturen in den Parlamentsverzeichnissen auch für die kommunalen Verzeichnisse gelten sollten.