Die Superintendencia de Pensiones hat einen Anstieg der Universellen Garantierten Rente (PGU) um 3,45 % für Begünstigte unter 82 Jahren angekündigt, der sie ab dem 1. Februar 2026 auf 231.732 $ anhebt. Diese Anpassung basiert auf der IPC-Varianz 2025 und wirkt sich auch auf verwandte Rentenbeträge aus. Zudem wurden neue steuerpflichtige Obergrenzen für Rentenbeiträge ab Januar gemeldet.
Die Superintendencia de Pensiones (SP) berichtete am Freitag, dem 9. Januar 2026, dass gemäß Gesetz Nr. 21.419 die Universelle Garantierte Rente (PGU) für Begünstigte unter 82 Jahren ab dem 1. Februar 2026 auf 231.732 $ angepasst wird. Dieser Betrag markiert einen Anstieg um 3,45 % gegenüber den aktuellen 224.004 $, berechnet auf Basis der Veränderung des Verbraucherpreisindex (IPC) von Januar bis Dezember 2025 laut Instituto Nacional de Estadísticas (INE). Die Anpassung hebt auch die Untere Rente —das Maximum für 100 % PGU-Zugang— auf 789.139 $ von 762.822 $ an und die Obere Rente —die Grenze für den PGU-Empfang— auf 1.252.602 $ von 1.210.828 $. Die SP teilte diese Maßnahmen über eine offizielle Mitteilung an das Instituto de Previsión Social (IPS) mit. Für Begünstigte ab 82 Jahren wird die PGU, die im September 2025 unter Gesetz Nr. 21.735 auf 250.000 $ gestiegen ist, nun 250.275 $ erreichen, angepasst um 0,11 % IPC von Oktober bis Dezember 2025. Zusätzlich steigt die Rente für Kinder von Opfern von Femicid oder femizidalem Suizid auf 179.835 $ von 173.838 $, unter Verwendung desselben 3,45 % IPC, was etwa 195 Personen zugutekommt. Parallel kündigte die SP die steuerpflichtigen Obergrenzen für 2026 an: 89,9 UF (3.574.650 $) für Renten-, Gesundheits- und Arbeitsunfallbeiträge, ein Anstieg um 2,1 UF von 87,8 UF. Für die Arbeitslosenversicherung beträgt sie 135,1 UF, ein Anstieg um 3,3 UF von 131,8 UF. Diese gelten für Januar 2026-Löhne, zahlbar bis 10. Februar (oder 13. elektronisch), basierend auf einer provisorischen 2,4 % Variation des Index realer Löhne von November 2024-2025 (INE), geregelt durch Dekretgesetz Nr. 3.500 und Gesetz Nr. 19.728. Im November 2025 nutzten 407.861 Beitragszahler (6,97 %) die Obergrenze für Renten und 133.543 (2,62 %) für Arbeitslosenversicherung.