Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwei Auftritte des AfD-Politikers Björn Höcke vor den Kommunalwahlen in Bayern für zulässig erklärt. Die Gemeinden Seybothenreuth und Lindenberg hatten versucht, ihn von Reden abzuhalten, doch das Gericht sah keine ausreichenden Gründe für ein Verbot. Die Entscheidung schützt die Meinungsfreiheit.
In einem Eilverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München die Auftritte von Björn Höcke, dem AfD-Landeschef in Thüringen, am Wochenende in Seybothenreuth im Landkreis Bayreuth und in Lindenberg im Allgäu für zulässig befunden. Die beiden Gemeinden hatten die Nutzung öffentlicher Hallen für AfD-Wahlkampfveranstaltungen an die Bedingung geknüpft, dass Höcke nicht als Redner auftritt. Dies basierte auf einer neuen Vorschrift in der bayerischen Gemeindeordnung, die die Versagung öffentlicher Räume erlaubt, wenn Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Herrschaft billigen, verherrlichen oder antisemitisch sind.
Zuvor hatten die Verwaltungsgerichte in Bayreuth und Augsburg unterschiedlich entschieden: Bayreuth bestätigte das Redeverbot, Augsburg lehnte es ab. Der VGH urteilte, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Rechtsbrüche vorlägen. Die Richter betonten, dass die Meinungsfreiheit aus dem Grundgesetz nicht eingeschränkt werden dürfe, solange keine ausreichende Wahrscheinlichkeit solcher Inhalte bestehe.
Höcke wurde zweimal rechtskräftig wegen der Verwendung der verbotenen NS-Parole »Alles für Deutschland« verurteilt, einer Losung der Sturmabteilung (SA) der NSDAP. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Urteile im August 2024. Höcke ist zudem Vorsitzender der AfD-Landtagsfraktion in Thüringen, und der Thüringer AfD-Landesverband wird vom Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextrem eingestuft.
Die Entscheidung fällt vor den bayerischen Kommunalwahlen am 8. März, bei denen Gemeinderäte, Kreistage, Bürgermeister und Landräte gewählt werden. Am selben Tag findet in Baden-Württemberg eine Landtagswahl statt.