Der Gujarat High Court hat eine Forderung in Höhe von 146,79 Lakh Rupien gegen Reliance Industries Ltd (RIL) wegen angeblich nicht gezahlter Wassergebühren aus dem Zeitraum von 1997 bis 2005 aufgehoben. Richter H. M. Prachchhak entschied am 15. April, dass die Landesregierung nach Abschluss einer Transaktion die Konten nicht erneut öffnen darf, um rückwirkende Belastungen aufzuerlegen. Das Gericht hob den Bescheid des Bundesstaates vom Juli 2005 sowie die dazugehörigen Rechnungen auf.
Der Gujarat High Court hat eine Rechnung in Höhe von 146,79 Lakh Rupien annulliert, die die Landesregierung Reliance Industries Ltd (RIL) für angeblich nicht beglichene Wassergebühren im Zeitraum von 1997 bis 2005 ausgestellt hatte. Der Rechtsstreit ging auf eine Zahlungsaufforderung vom 21. Juli 2005 zurück, die auf einer rückwirkenden Neuberechnung der Gebühren für Trinkwasser beruhte.
In seinem am 15. April gefällten und am 22. April veröffentlichten Urteil stellte Richter H. M. Prachchhak fest, dass es der Antragsgegnerin (Landesregierung) nicht gestattet sei, vom Antragsteller die Zahlung von Rückständen zu verlangen, da dieser die Last nicht an die Verbraucher weitergeben könne. Das Gericht betonte, dass der Vertrag vollständig erfüllt worden sei und die Vorteile bereits an die Verbraucher weitergegeben wurden.
RIL hatte am 9. November 1993 eine Vereinbarung mit dem Bundesstaat über die Wasserversorgung seiner Township und eines Unternehmens mit 6.000 Beschäftigten getroffen. Das Unternehmen baute das Singanpur-Wehr zu Kosten von 33 Crore Rupien und zahlte zwischen April 1997 und Oktober 2003 1.065,10 Lakh Rupien, wofür es eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhielt. RIL argumentierte zudem, dass ein Teil des Wassers als soziale Verpflichtung kostenlos an das benachbarte Dorf Mora geliefert worden sei.
Der Bundesstaat machte geltend, die Neuberechnung sei aufgrund eines Regierungsbeschlusses vom 24. September 2002 erfolgt, der ein vorheriges Versehen korrigieren sollte. Das Gericht wies dies zurück, hob den Bescheid vom Juli 2005 sowie die Rechnungen auf und berief sich dabei auf die Grundsätze der Rechtsverwirkung (Estoppel) und der vertraglichen Verbindlichkeit.