Innenminister warnt vor Verletzung des Spezialitätsprinzips bei Auslieferungsverfahren

Der indische Innenminister Govind Mohan hat ernsthafte Bedenken hinsichtlich verfahrensrechtlicher Mängel geäußert, bei denen ausgelieferte Personen in Indien in nicht damit zusammenhängende Fälle verwickelt werden. Er warnte, dass dies gegen das Spezialitätsprinzip gemäß Abschnitt 21 des Auslieferungsgesetzes von 1962 verstößt. Die Bundesstaaten wurden angewiesen, die strikte Einhaltung sicherzustellen.

Der indische Innenminister Govind Mohan äußerte Anfang dieses Monats in einem Schreiben an die Regierungen der Bundesstaaten und die Unionsterritorien Bedenken hinsichtlich verfahrensrechtlicher Mängel beim Umgang mit ausgelieferten Personen. Er stellte fest, dass einige Personen, die wegen spezifischer Straftaten ausgeliefert wurden, nach ihrer Ankunft in Indien in nicht damit zusammenhängende Fälle verwickelt wurden. „Diese Praxis stellt einen direkten Verstoß gegen das Spezialitätsprinzip (oder Exklusivitätsprinzip) dar, das nicht nur eine vertragliche Verpflichtung, sondern auch ein gesetzliches Gebot gemäß dem Auslieferungsgesetz von 1962 ist“, so Mohan.

Er erinnerte daran, dass der Oberste Gerichtshof mehrfach bekräftigt hat, dass eine ausgelieferte Person nur wegen der im Auslieferungsbeschluss genannten Straftat vor Gericht gestellt werden darf. Nach Abschluss des Prozesses oder der Verbüßung der Strafe können solche Personen ohne Zustimmung des ausliefernden Landes nicht wegen neuer Anklagen festgehalten werden. „In Ermangelung einer solchen Zustimmung muss die Person zurückgeführt werden oder die Gelegenheit erhalten, in den ausliefernden Staat zurückzukehren“, heißt es in dem Schreiben.

Mohan warnte, dass Abweichungen Indiens Glaubwürdigkeit bei laufenden und künftigen Auslieferungsangelegenheiten mit ausländischen Rechtsordnungen untergraben könnten. Er wies alle Ermittlungsbehörden und Auslieferungsstellen der Bundesstaaten an, eine strikte Einhaltung sicherzustellen und in komplexen Fällen die Auslieferungsabteilung des CBI zu konsultieren.

Nach Angaben des CBI wurden zwischen 2020 und 2025 insgesamt 134 Flüchtige ausgeliefert oder abgeschoben. Im Zeitraum 2024-25 wurden 71 von Indien gesuchte Flüchtige im Ausland lokalisiert und 27 kehrten aus dem Ausland nach Indien zurück.

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