Vor der Vollversammlung des Staatsrats wurde eine Nichtigkeitsklage gegen Artikel 35 des Dekrets 2520 von 1993 eingereicht, welches die Satzung der Banco de la República festlegt. Der Artikel schreibt die Anwesenheit des Finanzministers für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats vor. Die Klage macht geltend, dass dies gegen die Artikel 371 und 372 der politischen Verfassung verstößt.
Die Klage, die vor der Vollversammlung des Staatsrats eingereicht wurde, richtet sich gegen Artikel 35 der Satzung der Banco de la República, wie er im Dekret 2520 von 1993 festgelegt ist. Diese Bestimmung definiert das Quorum und das Abstimmungssystem und besagt, dass "der Verwaltungsrat nur tagen, beraten und beschließen kann, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, von denen einer der Minister für Finanzen und öffentliche Kredite sein muss, der den Vorsitz führt". Die Kläger argumentieren, dies sei verfassungswidrig und verstoße gegen die Artikel 371 und 372 der Verfassung. Artikel 371 gewährt der Bank technische, administrative und finanzielle Autonomie, die mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik koordiniert ist. Artikel 372 besagt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ausschließlich die Interessen der Nation vertreten und sich nicht entgegenstehenden politischen Maßnahmen unterordnen dürfen. Die Klage macht geltend, dass die Anforderung der Anwesenheit des Ministers der Regierung de facto ein Vetorecht über die Entscheidungen des Verwaltungsrats einräume und die Co-Direktoren daran hindere, ihr verfassungsmäßiges Mandat zu erfüllen. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer gewissen Ungewissheit: Finanzminister Germán Ávila nahm nicht an der letzten Sitzung des Verwaltungsrats teil, was Fragen zu seiner Anwesenheit bei der Sitzung im April aufwirft und dazu, ob die Co-Direktoren ohne ihn tagen können.