Das Berufungsgericht von Nyeri hat entschieden, dass einem Vater das Umgangsrecht für sein Kind nicht wegen einer ausstehenden Mitgift verweigert werden darf. Der Fall stellte den biologischen Vater gegen die Großeltern des Kindes, die sich nach dem Tod der Mutter bei der Geburt um die Minderjährige gekümmert hatten. Die Richter stellten das Kindeswohl und die gesetzlichen Rechte des Vaters in den Vordergrund.
Der Vater überließ die Betreuung des Kindes zunächst den Großeltern, während er sich um die Krankenhausrechnungen und das Begräbnis seiner Frau kümmerte und gelegentliche Unterstützung leistete. Nachdem er wieder geheiratet hatte und seine Lebensumstände stabilisiert waren, beantragte er das Sorgerecht, doch die Großeltern forderten zunächst die Zahlung der Mitgift. Obwohl er den vereinbarten Betrag zahlte, lehnten sie dies ab und verwiesen auf unregelmäßige Unterstützung, kulturelle Versäumnisse, darunter eine unvollständige Mitgift, die Einstellung der finanziellen Hilfe nach der Geburt sowie seltene Besuche. Er reichte 2017 beim Gericht in Kerugoya einen Antrag auf physisches Sorgerecht ein. Am 27. März 2026 stellte das Berufungsgericht fest, dass er der unbestrittene biologische Vater sei, der aufgrund einer stabilen Anstellung für die Betreuung geeignet ist. „Ich komme zu dem Schluss, dass der Berufungskläger als unbestrittener Vater der Minderjährigen die richtige Person ist, um das rechtliche und tatsächliche Sorgerecht für die Minderjährige zu erhalten. Es ist nicht nur moralisch falsch, sondern auch rechtswidrig, dem Vater des Kindes, der lebt und bereitwillig die Betreuung des Kindes übernehmen möchte, dies zu verweigern“, entschied das Gericht. „Er ist nicht nur geeignet, sondern hat auch bewiesen, dass er über einen stabilen Arbeitsplatz und ein Einkommen verfügt, was der Minderjährigen ein gutes Leben sichern wird. Es gibt absolut keinen Grund, ihr die elterliche Liebe und Fürsorge zu verwehren“, fügte das Gericht hinzu. Die Richter erklärten, dass kulturelle Bräuche wie die Mitgift nicht über die verfassungsmäßigen Rechte eines Kindes oder die gesetzlichen Ansprüche eines lebenden Elternteils gestellt werden können.