Der brasilianische Senat hat am Mittwoch (15. April) einen Gesetzentwurf verabschiedet, der Mindestkakaogehalte für Schokoladen festlegt und eine Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung vorschreibt. Nachdem das Gesetz bereits am 17. März von der Abgeordnetenkammer gebilligt wurde, wartet es nun auf die Sanktionierung durch Präsident Lula. Der Text definiert Standards für verschiedene Schokoladensorten sowie verbindliche Etikettierungsvorgaben.
Der brasilianische Senat verabschiedete am 15. April 2026 einen Ersatztext für einen Gesetzentwurf, der Mindestkakaogehalte für nationale und importierte Schokoladen vorschreibt und verpflichtende Informationen auf dem Etikett fordert.
Der Text legt Standards fest: Schokoladenpulver mit 32 % Kakao; Milchschokolade mit 25 % Kakao und mindestens 14 % Milch oder Milcherzeugnissen; weiße Schokolade mit 20 % Kakaobutter und 14 % Milch; Schokogetränke und Fantasieerzeugnisse mit 15 % Kakao oder Kakaobutter; sowie süße Schokolade mit 25 % Kakao, einschließlich 18 % Kakaobutter und 12 % fettfreier Trockenmasse. Produkte mit mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse werden schlicht als "Schokolade" klassifiziert, ohne Zusätze wie bitter oder halbbitter und mit einem Anteil von höchstens 5 % an pflanzlichen Fetten.
Berichterstatter Senator Angelo Coronel (Republicanos-BA) fügte Anpassungen hinzu, die stärkere regulatorische Eingriffe ablehnen und die Kennzeichnungsregeln lockern, deren Einzelheiten durch die Exekutive festgelegt werden sollen. Die Kennzeichnung muss auf der Vorderseite den Hinweis "Enthält X % Kakao" tragen, der mindestens 15 % der Fläche in lesbarer Schrift einnehmen muss.
Produkte, die keine Schokolade sind, dürfen keine irreführenden Bilder oder Bezeichnungen verwenden. Verstöße ziehen für Unternehmen Sanktionen gemäß dem Verbraucherschutzgesetz sowie weitere Strafen nach sich. Industrieverbände wie Abia, Abicab und Aipc kritisierten die neue Kennzeichnungspflicht nach den kürzlich erfolgten Anpassungen der Nährwerttabellen.
Sollte das Gesetz in Kraft treten, gilt eine einjährige Übergangsfrist, während der die aktuellen Anvisa-Regeln beibehalten werden.