J&K-Obergericht weist Antrag von Mehbooba Mufti zu U-Häftlingen zurück

Das Obergericht von Jammu & Kashmir und Ladakh wies am Dienstag einen Antrag der ehemaligen Ministerpräsidentin Mehbooba Mufti ab, der die Verlegung von U-Häftlingen aus J&K, die außerhalb des Unionsterritoriums inhaftiert sind, in lokale Gefängnisse forderte. Das Gericht begründete dies mit Unklarheiten und politischen Motiven hinter dem Antrag. Der Antrag forderte zudem Zugangsprotokolle für Familien und Anwälte.

Das Obergericht von Jammu & Kashmir und Ladakh wies am Dienstag einen Antrag der ehemaligen J&K-Ministerpräsidentin Mehbooba Mufti ab. Der Antrag forderte die Verlegung von U-Häftlingen aus J&K, die derzeit in Gefängnissen außerhalb des Unionsterritoriums inhaftiert sind, in lokale Gefängnisse in der Region. Ein Gericht unter Leitung von Chief Justice Arun Palli und Justice Rajnesh Oswal urteilte, dass der Antrag an wesentlichen Unterlagen mangelt und auf Unklarheiten basiert.

Das Gericht stellte fest, dass der Antrag ausdrücklich dazu diente, politische Vorteile zu erlangen und Mufti als Kämpferin für die Gerechtigkeit einer bestimmten Bevölkerungsgruppe darzustellen. Das Urteil hieß, es suche die Einberufung der Mandatsgerichtsbarkeit auf Basis unvollständiger und unbelegter Fakten, was seine politischen Unterströmungen klar offenbare.

Als Präsidentin der People's Democratic Party (PDP) hatte Mufti auch die Erarbeitung eines Zugangsprotokolls gefordert, einschließlich mindestens wöchentlicher persönlicher Familienbesuche, uneingeschränkter privilegierter Anwalt-Mandant-Gespräche unter angemessenen Regelungen und keine Ablehnungen aus Kosten- oder Eskortengründen. Sie forderte ferner Anweisungen zur Erstattung angemessener Reise- und Unterkunftskosten für ein Familienmitglied pro Monat, um den außerhalb von J&K inhaftierten U-Häftling zu besuchen.

Die Bank merkte jedoch an, dass der Antrag allgemeine und vage Behauptungen über Familienmitglieder enthält, die ihre Intervention erbaten, ohne Details zu diesen Familien oder den U-Häftlingen anzugeben. Das Urteil hob hervor, dass es die Art der Fälle nicht erwähnt, in denen diese U-Häftlinge außerhalb des UT festgehalten werden, und weder spezifische Verlegungsanordnungen vorlegt noch anfechtet.

Unter Betonung von Muftis politischem Status unterstrich das Gericht, dass Public Interest Litigation nicht als Instrument zur Förderung parteiischer oder politischer Agenden missbraucht werden kann und Gerichte nicht in politische Plattformen umgewandelt werden dürfen. Public Interest Litigation sei kein Mittel zum Erwerb politischer Hebelwirkung, und Gerichte könnten keine Foren für Wahlkampagnen sein, fügte die Bank hinzu. Politische Parteien hätten vielfältige legitime Wege, um mit den Wählern in Kontakt zu treten, Gerichte könnten jedoch nicht für Wahlvorteile genutzt werden.

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