Das High Court von Madhya Pradesh hat entschieden, dass eine Anstellung aus Mitgefühl kein vererbbares Eigentumsrecht darstellt. In einem Streit zwischen einem Sohn und einer verheirateten Tochter um die Arbeitsstelle eines verstorbenen Regierungsmitarbeiters wurde dem Sohn Vorrang eingeräumt. Das Gericht stufte die Forderung nach einem Erbschein als willkürlich ein.
Am 4. Mai entschied das High Court von Madhya Pradesh, dass eine Anstellung aus Mitgefühl kein vererbbares Nachlass- oder Eigentumsrecht ist, das durch Erbfolge übergeht, sondern ein Zugeständnis, um eine trauernde Familie vor einer unmittelbaren finanziellen Krise zu bewahren. Richter Jai Kumar Pillai befasste sich mit den Anträgen eines Sohnes und einer verheirateten Tochter eines Fahrers am Ratlam District Hospital, der am 22. Juni 2020 verstorben war. Der Sohn stellte im Dezember 2021 einen Antrag, doch seine Schwester beanspruchte die Stelle ebenfalls als gesetzliche Erbin. Die Behörden stellten im Januar und Februar 2024 Schreiben aus, in denen ein Erbschein gefordert wurde. Das Gericht erklärte: „Eine Anstellung aus Mitgefühl ist kein vererbbarer Nachlass und kein Eigentumsrecht, das durch Erbfolge übertragen wird. Es ist ein vom Arbeitgeber gewährtes Zugeständnis, um die trauernde Familie vor plötzlicher finanzieller Not zu bewahren.“ Es stellte fest, dass für solche Anstellungen kein Erbschein erforderlich sei und das Bestehen auf einem solchen willkürlich und ohne rechtliche Grundlage erfolge. Gemäß der Richtlinie von 2014 hat der Sohn Vorrang vor der verheirateten Tochter; eine Änderung aus dem Jahr 2023, die verheiratete und unverheiratete Töchter gleichstellt, findet keine Anwendung, da der Todesfall im Jahr 2020 eintrat. Der Anspruch der Tochter auf Trennung von ihrem Ehemann entbehrte Nachweisen wie einem Scheidungsurteil.