Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hälftige Teilung der Maklerprovision nicht automatisch gilt, wenn es sich nicht um ein Einfamilienhaus handelt.
Der Bundesgerichtshof hat die Position von Immobilienmaklern und Verkäufern beim Streit um Provisionen gestärkt. Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil gilt der gesetzliche Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklercourtage nicht automatisch, wenn die Immobilie objektiv kein Einfamilienhaus ist.
Für Einfamilienhäuser gilt weiterhin der Halbteilungsgrundsatz, wonach Käufer und Verkäufer je die Hälfte der Provision zahlen. Beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses muss der Verkäufer oft nichts zahlen, und die Kosten können verhandelt werden.
Das Urteil formuliert strenge Bedingungen für eine mögliche Teilung der Provision. Ein Käufer, der ein Zweifamilienhaus erwerben wollte, um es allein zu nutzen, erhält keine automatische Reduzierung der Courtage.