Ex-BND-Chef Hanning scheitert mit Beschwerde gegen Durchsuchungen

Der ehemalige BND-Präsident August Hanning hat in einem juristischen Verfahren im Entführungsfall Block einen Rückschlag erlitten. Das Landgericht Hamburg wies seine Beschwerde gegen Durchsuchungen ab. Die Ermittlungen betreffen Vorwürfe der Entführung Minderjähriger und kinderpornographischer Schriften.

August Hanning, einstiger Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), musste eine Niederlage im Entführungsfall Block hinnehmen. Mitte September durchsuchten Ermittler der Hamburger Staatsanwaltschaft die Büroräume der Sicherheitsfirma System 360, die mit Hanning verbunden ist, sowie sein Wohnhaus im Münsterland. Hanning legte Beschwerde gegen diese Maßnahmen ein, die nun abgewiesen wurde.

Die Staatsanwaltschaft teilte dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) mit: „Die Beschwerden des Beschwerdeführers H. gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburg wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2024 verworfen.“ Gründe wurden nicht genannt.

Die Durchsuchungen stehen im Kontext von Ermittlungen zu Verdachtsfällen der gemeinschaftlichen schweren Entziehung Minderjähriger oder der Verabredung dazu sowie der Anstiftung zum Besitz kinderpornographischer Schriften, wie die Staatsanwaltschaft im September erläuterte. Hanning und der ehemalige LKA-Beamte Thorsten M. sollen 2022 als Verantwortliche von System 360 mehr als 100.000 Euro erhalten haben, um Christina Blocks Kinder aus Dänemark nach Deutschland zu bringen. Beide weisen die Vorwürfe zurück und bestreiten auch eine Beteiligung an Entführungsplänen in der Silvesternacht 2023/2024.

Kurz nach den Durchsuchungen erklärte Hannings Anwalt: „eine Vielzahl rechtswidriger Durchsuchungsbeschlüsse“, da unklar sei, auf welchen Verdachtsmomenten die Vorwürfe beruhen. Christina Block und weitere Verdächtige stehen seit Juni vergangenen Jahres vor dem Landgericht Hamburg wegen der mutmaßlichen Entführung ihrer Kinder. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Für Hanning ist der normale Beschwerdeweg weitgehend erschöpft; eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bleibt möglich, birgt jedoch hohe Hürden und geringe Erfolgschancen.

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